1. Diese Mietbedingungen (nachfolgend auch: „AGMB“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen
Vermietungen sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen Dangel Mietpark und dem Mieter.
2. Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Mieters erkennt Dangel Mietpark nicht an, es sei denn, Dangel Mietpark stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Die AGMB von Dangel Mietpark gelten auch dann, wenn Dangel Mietpark in Kenntnis
entgegenstehender oder von ihren AGMB abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.
3. Individuelle Vereinbarungen mit Dangel Mietpark (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und
Änderungen) haben Vorrang vor den AGMB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung von Dangel Mietpark
in Schriftform oder Textform (z. B. per E-Mail) maßgebend.
1. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietvertrag & Lieferschein) von
Dangel Mietpark in Schrift- bzw. Textform oder durch die Übergabe des Mietgegenstandes von Dangel Mietpark an den Mieter zustande.
Der Mietvertrag & Lieferschein von Dangel Mietpark bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung von Dangel Mietpark
2. Sofern mit dem Mieter nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist Dangel Mietpark berechtigt, dem
Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.
1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit
abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann Dangel Mietpark nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den
Mietgegenstand anderweitig vermieten. Dangel Mietpark ist berechtigt, von dem Mieter Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Verzug des Mieters entstehen.
2. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit, sofern diese bei der Anmietung schriftlich
fest vereinbart wurde. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort
(„Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht.
Hat der Mieter erkennbar den Mietbesitz aufgegeben, ist Dangel Mietpark berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck
den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung bzw. Nichtrückgabe eine
Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete an Dangel Mietpark zu zahlen.
Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreisliste von Dangel Mietpark gelten im Falle einer Mietzeitüberschreitung nicht.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3. Haben die Parteien die Dauer der Mietzeit bei der Anmietung nicht fest vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes,
sofern der Mieter Dangel Mietpark die bevorstehende Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei Werktage („Rückgabefrist“)
vorher in Textform anzeigt. Ohne vorherige Anzeige der bevorstehenden Rückgabe läuft die Mietzeitnach der Rückgabe des Mietgegenstands weiter und
endet erst mit Ablauf der Rückgabefrist. Für Kündigungen durch Dangel Mietpark gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei die Kündigungsfrist
jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
1. Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart –
in der jeweiligen Dangel Mietpark-Mietstation, bei der die Anmietung durch den Mieter erfolgt ist. Der Mieter hat anschließend für den Transport
des Mietgegenstands an den Einsatzort, einschließlich der Be- und Entladung des Mietgegenstands, auf seine Kosten und Gefahr zu sorgen.
Wirken Mitarbeiter von Dangel Mietpark bei der Be- und/oder Entladung mit, handeln sie insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters (§ 278 BGB).
Der Mieter ist insoweit insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte (Zubehör) entsprechend Richtlinien
zur Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen gesichert sind und auch die zur Sicherung der Ladung verwendeten Anschlagmittel den Richtlinien entsprechen.
2. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit Dangel Mietpark übernimmt Dangel Mietpark auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes
zu dem vom Kunden vorgegebenen Einsatzort. Wirken Mitarbeiter von Dangel Mietpark bei der Be- und/oder Entladung mit, handeln sie insoweit als
Erfüllungsgehilfen des Mieters (§ 278 BGB).
3. Die verbindliche Rücknahmekontrolle (Abnahme) auf etwaige Schäden findet erst nach Rückkehr des Mietgegenstandes in der jeweiligen Dangel Mietpark-Mietstation statt.
Dies gilt auch, wenn Dangel Mietpark den Rücktransport selbst durchführt. Mitarbeiter eines von Dangel Mietpark etwa mit dem Rücktransport beauftragten
Transportunternehmens sind nicht berechtigt, eine Rücknahmekontrolle (Abnahme) durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen im Namen von
Dangel Mietpark abzugeben. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, zusätzlich zu der schriftlichen Anzeigepflicht gegenüber der Dangel Mietpark- Anmietstation, bereits dem Transportpersonal von Dangel Mietpark oder dem Transportunternehmen bei der Übergabe des Mietgegenstandes für den Rücktransport etwaige Beschädigungen/Mängel anzuzeigen.
4. Dangel Mietpark überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand.
Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen.
Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand
über die dafür erforderliche Ausrüstung verfügt und dem Mieter die dabei mitzuführenden Dokumente vorliegen.
5. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit innerhalb der Kernöffnungszeiten von Dangel Mietpark (Mo. - Fr. ... Uhr)
in der jeweiligen Dangel Mietpark-Mietstation, bei der die Anmietung erfolgt ist, in gereinigtem Zustand zurückzugeben, sofern sich Dangel Mietpark
nicht mit einer Rückgabe innerhalb eines anderen Zeitraums oder an einem anderen Ort ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt.
Erklärt Dangel Mietpark sich mit der Rückgabe an einem anderen Ort einverstanden, wird die Abholung des Mietgegenstands durch Dangel Mietpark veranlasst,
die Berechnung der Miete endet mit Ablauf der Rückgabefrist (vgl. Ziffer III. 4). Die Obhutspflicht des Mieters für den Mietgegenstand bleibt bis zur Abholung
des Mietgegenstands durch Dangel Mietpark bestehen.
6. Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter Dangel Mietpark bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen. '
Führt Dangel Mietpark den Rücktransport durch, hat der Mieter ungeachtet seiner Anzeigepflicht nach Ziffer IV. 3. Satz 4 etwaige Beschädigungen/Mängel des
Mietgegenstandes schriftlich auch der Dangel Mietpark- Mietstation, bei der die Anmietung erfolgt ist, mitzuteilen.
1. Die vom Mieter geschuldete Miete bestimmt sich als Kalendertagesmiete (nachfolgend: „Tagesmiete“) auf der Grundlage der jeweils gültigen Staffelmietpreisliste
von Dangel Mietpark. Der Tagesmiete liegt die normale Schichtzeit von bis zu acht Betriebsstunden zugrunde. Überschreitet der Mieter diese tägliche Schichtzeit,
berechnet Dangel Mietpark dem Mieter zusätzlich für jede weitere Stunde 1/8 des geltenden Tagessatzes. Eine Unterschreitung der täglichen Schichtzeit nach Satz 2
reduziert die Tagesmiete nicht. Fallen Wochenendtage (Sa. - So.) bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer, so wird die Tagesmiete für diese Tage nicht geschuldet,
sofern der Mieter an diesen Tagen den Mietgegenstand nicht benutzt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand auch an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen,
ist auch an diesen Tagen die Tagesmiete nach Maßgabe der vorstehenden Sätze 1 - 4 geschuldet.
2. Sämtliche von Dangel Mietpark genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets.
Alle weiteren Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Haftungsbegrenzung (vgl. Ziffer XIV.) stellt Dangel Mietpark dem
Mieter gesondert in Rechnung ( nachfolgend: " Nebenkosten").
1. Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter Dangel Mietpark unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat,
werden von Dangel Mietpark auf eigene Kosten beseitigt.
2. Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber Dangel Mietpark rügt.
3. Dangel Mietpark übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu
dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.
1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des
Mietgegenstandes verantwortlich. Er hat den Mietgegenstand bestimmungsgemäß und verkehrsüblich innerhalb des Vertragsgebiets zu benutzen und die
Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme zu lesen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den von Dangel Mietpark zur Verfügung gestellten
Anbaugeräten und Zubehör einsetzen.
2. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch Dangel Mietpark.
3. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit dafür ungeeigneten Kraftstoffen, wie z. B. Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn,
dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt.
4. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader) oder einen Raddumper ist
der Mieter für die Einholung und das Mitführen der für die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege erforderlichen behördlichen Erlaubnis verantwortlich,
sofern Dangel Mietpark für den Mietgegenstand keine solche Erlaubnis vorliegt. Die Kosten der Beantragung einer Erlaubnis bei der zuständigen Behörde trägt der Mieter.
Vor Erteilung einer Erlaubnis ist dem Mieter die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden, luftbereiften Arbeitsmaschinen und Raddumpern
untersagt. Zuwiderhandlungen bedeuten (a) eine Ordnungswidrigkeit des Mieters, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, und (b) eine Verletzung des Mietvertrags
mit Dangel Mietpark. Der Mieter ist verpflichtet, Dangel Mietpark als Halter von einer etwaigen Inanspruchnahme durch die Behörden wegen der unerlaubten Benutzung
öffentlicher Straßen und Wege freizustellen.
5. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem
Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen –
insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland – verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen
über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dangel Mietpark schuldet dem Mieter –
über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes.
6. Beabsichtigt der Mieter eine Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, so hat er Dangel Mietpark dies vor
Abschluss des Mietvertrages und spätestens drei Werktage vor der beabsichtigten Nutzung unter genauer Angabe der beabsichtigten Nutzungstage
schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Mitteilung oder war eine vorherige Mitteilung nicht möglich, kann Dangel Mietpark
an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen keinen Reparatur-Service beim Auftreten von Mängeln gewährleisten.
Erfolgte keine vorherige Mitteilung, ist der Mieter in jedem Fall zur nachträglichen Mitteilung verpflichtet.
Die vorstehenden Sätze gelten nicht für die Anmietung von Raumsystemen sowie für die Anmietung von Verbau und Schalung.
7. Der Einsatz des Mietgegenstandes außerhalb des Vertragsgebiets sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung
von Dangel Mietpark unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit
erfüllungshalber an Dangel Mietpark ab. Dangel Mietpark nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat Dangel Mietpark etwaige Kosten und Aufwendungen
zu ersetzen, die Dangel Mietpark aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen.
8. Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“) hat der Mieter gegenüber Dangel Mietpark
unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet,
Dangel Mietpark bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen.
Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
9. Bei Pfändungen oder sonstigen Vollstreckungsversuchen Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter auf das Eigentum von Dangel Mietpark hinzuweisen
und Dangel Mietpark unverzüglich zu unterrichten.
10. Der Mieter ist verantwortlich für die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich
eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen
einzuholen sowie Dangel Mietpark auf etwaige Risiken hinzuweisen.
11. Der Mieter hat den Mietgegenstand sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter,
insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt –
unabhängig von der Dauer des Mietvertrags - bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes in der Dangel Mietpark-Mietstation, im Falle eines von Dangel Mietpark
durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort.
12. Dangel Mietpark ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand
selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
13. Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von Dangel Mietpark einsetzt, hält er Dangel Mietpark von
sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.
1. Die Miete und die voraussichtlichen Nebenkosten sind, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart, sofort fällig und im Voraus zu zahlen.
Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet Dangel Mietpark nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab.
2. Dangel Mietpark akzeptiert Zahlungen in bar, per ec- und Kreditkarte, per SEPA-Firmenlastschrift und per Überweisung.
Eventuell hinterlegte Kautionen kann Dangel Mietpark nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen von Dangel Mietpark gegen den Mieter verrechnen.
3. Eine Zahlung des Mieters durch Überweisung gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto von Dangel Mietpark als erfolgt.
4. Der Mieter ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder solchen Gegenforderungen zur Aufrechnung berechtigt, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
5. Der Mieter ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Ansprüchen von Dangel Mietpark nur in einer Höhe berechtigt,
die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch
des Mieters auf demselben Vertragsverhältnis mit Dangel Mietpark beruht.
1. Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
gestellt, so darf Dangel Mietpark unbeschadet anderer Rechte - sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung sofort fällig stellen, sofern
der Verzug Verpflichtungen des Mieters aus diesen Vereinbarungen betrifft und - sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten.
2. Dangel Mietpark ist berechtigt, im Falle des Verzugs von Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 %- Punkten, von Unternehmern in Höhe von 9 %-Punkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Von Unternehmern kann Dangel Mietpark zudem einen Verzögerungsschadensersatz in Höhe von mindestens EUR 40,00 verlangen
(§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt Dangel Mietpark gegenüber Verbrauchern wie Unternehmern vorbehalten.
1. Zur Sicherung aller künftigen Forderungen von Dangel Mietpark aus der Geschäftsbeziehung tritt der Mieter an Dangel Mietpark seine gegenwärtigen und
zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt
eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf Dangel Mietpark über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt
erfasst sind. Dangel Mietpark nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter Dangel Mietpark eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich
deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben.
2. Dangel Mietpark ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt,
die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Mieters
einzuziehen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter gegenüber Dangel Mietpark in Zahlungsverzug gerät.
Die Nachfrist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Im Falle des Antrages auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters bedarf es keiner Nachfrist.
3. Reicht die Sicherungsabtretung nicht aus, um die Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Dangel Mietpark gegen den Mieter sicherzustellen,
kann Dangel Mietpark von dem Mieter zusätzlich die Sicherungsübereignung von Gütern bis zur Höhe von 120 % der offenen Dangel Mietpark-Forderung verlangen.
1. Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen Dangel Mietpark, ihre Organe und gesetzlichen Vertreter und/oder
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (nachfolgend zusammenfassend: „Dangel Mietpark“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung
des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (nachfolgend zusammenfassend: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit Dangel Mietpark Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. In den Fällen von Absatz 2 haftet Dangel Mietpark nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist der Umfang der Haftung aber auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern Dangel Mietpark zwingend haftet, z. B. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
Für die Verjährung etwaiger Ansprüche von Dangel Mietpark gegen den Mieter sowie des Mieters gegen Dangel Mietpark gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Sofern ein Schaden am Mietgegenstand polizeilich aufgenommen wurde (vgl. Ziffer VII 8.), beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche
von Dangel Mietpark gegen den Mieter jedoch erst dann, wenn Dangel Mietpark Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen.
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt aber spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstands durch den Mieter bzw. Abholung des Mietgegenstands
durch Dangel Mietpark. Im Falle der Akteneinsicht wird Dangel Mietpark den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.
1. Der Mieter haftet Dangel Mietpark für jeden Schaden an dem Mietgegenstand, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Die Haftung des Mieters umfasst auch etwaige Folgeschäden, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten.
2. Der Mieter haftet der Höhe nach unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben.
Der Mieter haftet der Höhe nach ebenfalls unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche
Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von Dangel Mietpark zu vertreten sind.
Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen
Grenzen bei der Benutzung tatsächlich überschreiten, sowie von Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt
(z. B. selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschinen wie Mobilbagger und Radlader), gilt die unbegrenzte Haftung des Mieters insbesondere für bei der Benutzung
des Fahrzeugs entstehende Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen
und Grundstücken. Gegen eine diesbezügliche Haftung ist dem Mieter der Einwand verwehrt, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen
Anforderungen der von ihm durchgeführten Nutzung entsprach. Der Mieter stellt Dangel Mietpark von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen
Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen Dangel Mietpark erheben.
3. Für einfach fahrlässig und grob fahrlässig verursachte Schäden an dem Mietgegenstand, gilt Folgendes:
a) Verträge über die Anmietung von Mietgegenständen enthalten zu Gunsten des Mieters eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach. Die Reichweite der
Haftungsbegrenzung richtet sich nach den Grundsätzen der Maschinenbruchversicherung von Dangel Mietpark. (Stand: 1.6.2025)
b) Für die Haftungsbegrenzung verlangt Dangel Mietpark von dem Mieter die Zahlung eines Entgelts gemäß gültiger Preisliste von Dangel Mietpark.
Das Entgelt wird in dem Auftragsschein gesondert ausgewiesen und ist ab dem Tag des Mietbeginns bis einschließlich dem Tag der Rückgabe des Mietgegenstands
für jeden angefangenen Kalendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen. Im Falle des Einsatzes unter erschwerten Bedingungen
– insbesondere bei Abbrucharbeiten – verdoppelt sich das zu zahlende Entgelt.
Der Mieter ist verpflichtet, Dangel Mietpark bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen. Ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts ist die Haftung des
Mieters gegenüber Dangel Mietpark für Schäden am Mietgegenstand, die den ABMG unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung wie folgt begrenzt:
Sachschaden: Selbstbehalt bis zu 1.000.- €
Entwendung: 10% des Neuwertes, mindestens 1.000 € maximal 10.000 €
c) Im Falle grober Fahrlässigkeit bemisst sich die Höhe der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens. Die Haftung des Mieters bei einer grob
fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die vorgenannten Selbstbeteiligung begrenzt.
d) Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht unter den Versicherungsschutz unterfallen, haftet der Mieter gegenüber
Dangel Mietpark in jedem Fall unbegrenzt. Dies gilt beispielsweise für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser, sowie durch Versaufen oder
Verschlammen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbegrenzung des Mieters für Reifenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, der Reifenschaden ist
Folge (Folgeschaden) eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes. Selbes gilt entsprechend für
Schäden an Gummiketten von Baggern, auf denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haftungsbegrenzung für Schäden, die während eines Transports des
Mietgegenstandes, der nicht von Dangel Mietpark oder einem von Dangel Mietpark beauftragten Transportunternehmen durchgeführt wird, entstehen oder die während
einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen.
e) Soweit der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer XIV. 3. eine Selbstbeteiligung zu tragen hat, gilt Folgendes: Sollte Dangel Mietpark aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter
nach dieser Regelung zu zahlende Selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den von
Dangel Mietpark zu tragenden Schadensanteil.
f) Dangel Mietpark ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Schaden dem
jeweiligen Versicherer von Dangel Mietpark zur Schadensregulierung zu melden.
4. Mietgegenstände mit einem Neuwert von unter Euro 1.500,00 hat der Mieter auf eigene Kosten zugunsten von Dangel Mietpark als Begünstigte des Versicherungsvertrages
für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden (Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung) zu versichern. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er
Dangel Mietpark sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierende Schäden zu erstatten.
5. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert.
Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine
Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung
nicht nach, ist er Dangel Mietpark gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende,
luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader), deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt, ist die Teilnahme am öffentlichen
Straßenverkehr nur zulässig, falls der Mietgegenstand mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist. Der Einsatz eines solchen Mietgegenstands ohne Kennzeichen ist
eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden kann.
6. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Schadenversicherung gemäß Ziffer XIV. 4. an Dangel Mietpark ab. Ferner tritt der Mieter seine Ansprüche
gegen die Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer XIV. 5. an Dangel Mietpark ab, soweit Dangel Mietpark Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des
Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. Dangel Mietpark nimmt die vorgenannten Abtretungen an.
7. Sämtliche von Dangel Mietpark abgeschlossene Versicherungen sowie dem Mieter gewährte
Haftungsbegrenzungen gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets.
Beide Tätigkeiten stellen lediglich Nebenleistungen dar. Es gilt hier insbesondere die Regelungen des IV.2, VII.10 und XI. Zusätzlich gelten:
Für einen Kran ist eine mindestens feste Aufstellfläche von 6x6 m Standfläche mit festem Untergrund und ein freier Schwenk-/Arbeitsradius des Krans von min. 7,5 m
bauseits zu stellen. Die Zufahrt zur Baustelle muss befestigt sein und eine Durchfahrbreite von mind. 3,0 m besitzen. Zufahrt und Kranstandplatz müssen frei von Schnee,
Eis und sonstigen Gegenständen sein. Zur Montage hat der Kran einen Platzbedarf von einer Länge von mind. 20 m. Bauseits muss sichergestellt sein, dass der Untergrund
tragfähig ist und weder Flur- noch Setzungsschäden entstehen können. Sämtliche hierzu erforderliche Daten sind in den technischen Datenblättern der Krane enthalten
und sind vor Ausführung durch den Mieter sorgfältig zu prüfen. Für solche Schäden übernimmt Dangel Mietpark keine Haftung. Bauseits muss ein Kraftstromanschluss
mit 400 V/63 Amp. Absicherung zur Verfügung gestellt werden. Die Anlieferung erfolgt mit einer Stromzuleitung von 20 m. Falls eine längere Zuleitung oder ein Adapter
benötigt wird, kann diese als Mehraufwand gebucht werden. Bauseits ist mindestens ein Helfer für die Koordination des Stellplatzes und des Stroms bereitzustellen.
Genehmigungen, die zur Erfüllung dieses Auftrags vorhanden sein müssen, werden ausschließlich durch den Mieter geprüft und gestellt. Auflagen und Besonderheiten müssen
mind. 7 Arbeitstage vor Auftragsdurchführung schriftlich mitgeteilt werden. Warnbeleuchtung o.ä. gilt als Mehraufwand und wird gesondert berechnet. Zusätzliche
Mehraufwände und Wartezeiten werden auf Stundenbasis in Rechnung gestellt.
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Vertragsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz der jeweiligen Mietstation von Dangel Mietpark, sofern keine abweichende Vereinbarung in Schrift- oder Textform
getroffen wurde.
3. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Bad Wurzach. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand oder Wohnsitz bzw. gewöhnlichen
Aufenthalt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Bundesrepublik Deutschland hat.